• de
  • en

Deutschland wird international die Nummer 1 beim autonomen Fahren

Das BMVI arbeitet intensiv daran, die Rahmenbedingungen zum automatisierten Fahren zu verbessern I © BMVI/ InnoZ

SCHWERPUNKTTHEMA: INNOVATION UND TECHNOLOGIE

Deutschland soll eine Führungsrolle beim autonomen Fahren einnehmen. Um das große Potential des autonomen und vernetzten Fahrens optimal zu nutzen, will die Bundesregierung die Forschung und Entwicklung vorantreiben und damit die Mobilität der Zukunft vielseitiger, sicherer, umweltfreundlicher und nutzerorientierter gestalten. Dazu gehören neben autonomen Autos auch autonome Busse und Shuttle. Letztere sind bereits seit mehreren Jahren in mehreren deutschen Regionen im Probeeinsatz – bislang aber nur mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km/h und nur mit betrieblicher Begleitung.

Das BMVI arbeitet intensiv daran, die Rahmenbedingungen weiter zu verbessern: Am 21. Juni 2017 trat bereits das Gesetz zum automatisierten Fahren (Achte Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) in Kraft. Kern waren hierbei geänderte Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers während der automatisierten Fahrphase. Das heißt: Automatisierte Systeme (Stufe 3) dürfen die Fahraufgabe unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen. Ein Fahrer ist dabei aber weiterhin notwendig, der sich jedoch im automatisierten Modus vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden darf.

Bundesminister Andreas Scheuer:

Heute gehen wir einen Riesenschritt Richtung Zukunft: Der Bundesrat hat unser Gesetz zum autonomen Fahren beschlossen. Damit ist der Weg frei, um selbststeuernde Fahrzeuge ganz regulär auf die Straße zu holen – als erstes Land weltweit. Damit setzen wir international Standards. Noch sind wir den technischen Entwicklungen einen Schritt voraus. Aber ich sehe auch an den vielen Förderprojekten, wie schnell es bei den Herstellern vorangeht, um ihre Visionen zur Realität zu machen. Ich bin mir sicher: Wir werden autonomes Fahren bald erleben. Mit unserem neuen Gesetz sorgen wir dafür, dass Deutschland dabei die Nummer Eins ist.

Stufenmodell für das automatisierte und autonome Fahren I Quelle: UTM nach BMVI-Vorlage

Nun folgt der nächste Schritt: Mit dem neuen Gesetz zum autonomen Fahren wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, damit autonome Kraftfahrzeuge (Stufe 4) in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren können – und das bundesweit.

  • Damit wird Deutschland der erste Staat weltweit, der Fahrzeuge ohne Fahrer aus der Forschung in den Alltag holt.
  • Ziel ist es, bis zum Jahr 2022 Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in den Regelbetrieb zu bringen.

Flexibilität steht bei dem Gesetz im Vordergrund: Der Betrieb führerloser Kraftfahrzeuge wird für eine maximale Zahl von Einsatzszenarien ermöglicht. Lediglich örtlich begrenzt auf einen festgelegten Betriebsbereich, werden die unterschiedlichen Anwendungsfälle vorab nicht abschließend geregelt. Einzelgenehmigungen, Ausnahmen und Auflagen wie z.B. die Anwesenheit eines ständig eingriffsbereiten Sicherheitsfahrers sind somit unnötig.

Zu den Einsatzszenarien zählen u.a.:

  • Shuttle-Verkehre von A nach B,
  • People-Mover (Busse, die auf einer festgelegten Route unterwegs sind),
  • Hub2Hub-Verkehre (z.B. zwischen zwei Verteilzentren),
  • nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten,
  • die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile,
  • „Dual Mode Fahrzeuge“ wie zum Beispiel beim Automated Valet Parking (AVP).
Der autonome HEAT MInibus der Hamburger Hochbahn | © HHA Hamburger Hochbahn AG

Das Gesetz regelt u.a. folgende Sachverhalte neu:

  • Technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen,
  • Prüfung und Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
  • Regelungen in Bezug auf die Pflichten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen,
  • Regelungen in Bezug auf die Datenverarbeitung beim Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
  • Ermöglichung der (nachträglichen) Aktivierung automatisierter und autonomer Fahrfunktionen bereits typgenehmigter Kraftfahrzeuge („schlafende Funktionen“),
  • Ferner Anpassung und Schaffung von einheitlichen Vorschriften zur Ermöglichung der Erprobung von automatisierten und autonomen Kraftfahrzeugen.

Zugleich soll die Automobilwirtschaft ihre Anstrengungen zum autonomen Fahren intensivieren. Wie bei dritten Sitzung der „Konzertierten Aktion Mobilität“ am 08.09.2020 vereinbart, will die Industrie die Erprobungsmöglichkeiten am Standort Deutschland konsequent nutzen, um automatisierte und autonome Fahrzeuge „erlebbar“ zu machen – gerade auch im ländlichen Raum.

Das BMVI wird die Auswirkungen des Gesetzes nach Ablauf des Jahres 2023 evaluieren – insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des autonomen Fahrens und die Fortschreibung internationaler Vorschriften sowie der Vereinbarkeit mit Datenschutzbestimmungen. Der Deutschen Bundestag wird über die Ergebnisse unterrichtet.

Internationale Gesetzgebung

Das Gesetz zum autonomen Fahren ist eine Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Mit Blick auf harmonisierte Märkte und Standards hat Deutschland ein großes Interesse an der Schaffung übergeordneter Regeln. Das BMVI wird sich entschlossen dafür einsetzen, die Rechtsrahmen auf EU- und UNECE-Ebene fortzuentwickeln.

Navya ist einer der führenden Hersteller für autonom fahrende Shuttle I © Navya

Schon jetzt ist Deutschland international Innovationstreiber: Auch dank deutscher Initiative wurde auf UN-Ebene das Level-3-Spurhaltesystem (ALKS – Automated Lane Keeping System) bis 60 Stundenkilometer auf Autobahnen, welches beispielsweise im Stau zur Anwendung kommen kann, verabschiedet. Ebenfalls unter aktiver deutscher Beteiligung wird aktuell an Erweiterungen der UN-Regelung zu ALKS gearbeitet. Ziel ist es, eine Geschwindigkeitserweiterung bis 130 Stundenkilometer und die Spurwechselfähigkeit des Systems zu ermöglichen.

Zum Zeitplan:

  • Der Referentenentwurf wurde am 10. Februar 2021 vom Kabinett beschlossen und im Anschluss dem Deutschen Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
  • Der Bundesrat hat am 26. März 2021 Stellung zum Gesetzentwurf genommen.
  • Nach einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur (AfVI) im Deutschen Bundestag am 03. Mai 2021 hat der AfVI dem Gesetzentwurf unter der Maßgabe eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen in seiner 113. Sitzung am 19. Mai 2021 zugestimmt.
  • Das parallel eingeleitete EU-Notifizierungsverfahren ist am 10. Mai 2021 abgeschlossen worden.
  • Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 20. Mai 2021 beschlossen.
  • Der Bundesrat hat dem Entwurf am 28. Mai 2021 zugestimmt.
  • Nun folgt die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Damit könnte das Gesetz schon innerhalb der nächsten Wochen in Kraft treten.

Der Gesetzesentwurf kann hier abgerufen werden.

EasyMile hat bislang autonome Shuttle nach Berlin und in zahlreiche Länder weltweit verkauft I © BVG

Stufen der Fahrzeugautomatisierung

  • Teilautomatisiertes Fahren (Stufe 2): Dies ist heute Stand der Technik. Die Anwendungen, die das Auto übernehmen kann, werden immer komplexer – auch wenn der Fahrer das System und das Umfeld weiterhin dauerhaft überwachen und die Steuerung jederzeit wieder übernehmen muss. Zu diesen Anwendungen gehören zum Beispiel das automatische Parken oder Autobahnassistenzsysteme. Der Autobahnassistent übernimmt z.B. beim Überholen dabei die automatische Quer- und Längsführung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit und in bestimmten Grenzen (Spurhalten möglich).
  • Hochautomatisiertes Fahren (Stufe 3): Die Autos übernehmen für definierte Anwendungen, z. B. beim Fahren auf Autobahnen, selbstständig Fahrleistungen wie Bremsen, Lenken, Spurwechsel oder Überholen. Die Fahrer dürfen sich währenddessen vorübergehend vom Fahren und dem Verkehr abwenden, um sich z.B. um die Kinder auf der Rückbank zu kümmern. Wenn eine Situation nicht mehr automatisch bewältigt werden kann, wird der Fahrer wieder zur Übernahme aufgefordert. Die für Level 3 erforderliche technische Vorschrift ist unter aktiver deutscher Beteiligung im Juni 2020 auf UN-Ebene verabschiedet worden und ist am 22. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Funktion darf nur auf Autobahnen aktiviert werden und ist auf eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h begrenzt. Aktuell wird bereits an Erweiterungen der UN-Regelung zu Automatischen Lenkassistenten (ALKS) gearbeitet. Ziel ist es, eine Geschwindigkeitserweiterung bis 130 Stundenkilometer und die Spurwechselfähigkeit des Systems zu ermöglichen.
  • Vollautomatisiertes Fahren (Stufe 4): Bei entsprechender Konstruktion kann das System wie in Stufe 3 für definierte Anwendungen vollständig die Kontrolle übernehmen und muss dann nicht mehr durch einen physisch anwesenden Fahrer überwacht werden. Heißt: Das System übernimmt die komplette Fahrzeugführung; die Fahrzeuginsassen sind lediglich Passagiere. Muss der Automationsmodus verlassen werden, fordert das System den Fahrer oder die externe technische Aufsicht zur Übernahme auf. Bleibt eine Reaktion aus, kann das System das Fahrzeug selbstständig (anders als bei Stufe 3) in einen risikominimalen Zustand versetzen (beispielsweise auf dem Seitenstreifen zum Stehen bringen). Passagiere können zudem jederzeit einen Nothalt veranlassen.
  • Autonomes Fahren (Stufe 5): Das Fahrzeug bewegt sich fahrerlos, eine Überwachung ist nicht mehr nötig. Das Fahrzeug meistert auch komplexe Situationen, wie z.B. an Kreuzungen oder Fußgängerübergängen, selbstständig. Es sind auch Fahrten ohne Passagiere möglich.

28.05.2021
4.8 6 Stimmen
Artikelbewertung
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments